Fabrikationsfehler
Das Produkt weicht ungewollt von der Standardproduktion ab. Auch Ausreißer können zur Haftung führen.
Die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung schützt vor Personen-, Sach- und bestimmten Vermögensschäden. Sie deckt sowohl die Prüfung als auch die Abwehr oder Regulierung von Schadenersatzansprüchen ab – individuell auf die Risikosituation abgestimmt.
So analysieren wir Ihre Risiken
Kompetente Hilfe bei Großschäden: Dank unserer Partner und Erfahrung in Hochhaftungsländern wie den USA bieten wir ein ganzheitliches Claims-Management. Inhouse-Expert*innen arbeiten mit internationalen Anwaltsnetzwerken und Expertenteams für die effiziente und rechtskonforme Schadenregulierung zusammen.
Produkthaftung stellt bereits heute ein erhebliches Risiko für Unternehmen dar. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 ist bereits in Kraft und gilt nach der Übergangsregelung für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Zentrale Vorschrift des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) ist § 1 Abs. 1 ProdHaftG: Hersteller haften verschuldensunabhängig für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen – sowohl bei Personen- als auch bei Sachschäden.
EU-Richtlinie
Mit der neuen Produkthaftungsrichtlinie wird der Herstellerbegriff deutlich erweitert. Neben dem eigentlichen Produzenten haften künftig auch:
Auch Händler können zur Haftung herangezogen werden, wenn sie den tatsächlichen Hersteller nicht benennen können. Für internationale Lieferketten wird die Haftung deutlich komplexer und riskanter.
Fehlerarten
Das Produkt weicht ungewollt von der Standardproduktion ab. Auch Ausreißer können zur Haftung führen.
Ein besseres, sicheres Design wäre möglich gewesen, wurde aber nicht umgesetzt. Hier müssen die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
Fehlende oder fehlerhafte Gebrauchsanweisungen, unzureichende Warnhinweise oder unklare Verpackungen können zur Haftung führen.
Neue Anforderungen
Zukünftig reicht es nicht mehr, ein Produkt sicher auf den Markt zu bringen. Hersteller haften zusätzlich, wenn sie ihr Produkt durch nachträgliche Maßnahmen wie Softwareupdates weiterhin beeinflussen können. Die Sicherheitsüberwachung endet also nicht mehr automatisch mit dem Verkauf.
Beweislast
Grundsätzlich muss die geschädigte Person Fehlerhaftigkeit, Schaden und Kausalität nachweisen. Die neue EU-Richtlinie sieht jedoch in bestimmten Fällen Beweiserleichterungen und gesetzliche Vermutungen vor. Für Unternehmen bleiben insbesondere mögliche Haftungsausschlüsse und Entlastungsgründe relevant, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind:
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